§ 35b StVZO
Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
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(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
Suchhilfen: Fahrzeug führen, Sichtfeld gewährleisten, Bedienbarkeit Fahrzeug, Sicherheitsausstattung Fahrzeug, Fahrzeuglenkung leicht bedienen, Fahrzeugführer Sichtfeld, dienen