§ 1 StVUnfStatG
Über Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, wird laufend eine Bundesstatistik geführt. Sie dient dazu, eine aktuelle, umfassende und zuverlässige Datenbasis über Struktur und Entwicklung der Straßenverkehrsunfälle zu erstellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVUnfStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 497 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Dezember 2015