§ 9 StVorV – Einstellung

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(1) Die Behörde unterrichtet die Vormerkstelle unverzüglich von der erfolgten Einstellung des Bewerbers.

(2) Kann ein geeigneter Bewerber nicht eingestellt werden oder ist ein Bewerber nicht geeignet, so teilt die Behörde dies unverzüglich der zuständigen Vormerkstelle und dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit.

(3) Kann ein Bewerber nicht entsprechend seinen Verwendungswünschen eingestellt werden, so prüft die Vormerkstelle mit dem Bewerber, ob für ihn eine anderweitige Einstellung in Betracht kommt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVorV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026