§ 7 StVorV – Zuweisungsvorschlag
Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVorV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026