§ 4 StVorV – Einrichtung

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(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVorV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026