§ 3 StVollzVergO

Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

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Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.