§ 3 StVOAusnV 9

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Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVOAusnV 9, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 382

Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026