§ 2 StVOAusnV 12

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Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVOAusnV 12, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678

Die V tritt gem. § 3 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678 mWv 5.11.2009; dadurch wurde die Geltung der V über den 31.12.2009 hinaus verlängert

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012