§ 28a StVG – Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
- 1.
- sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
- 2.
- weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juli 2026