§ 6 StTbV

Dauer der Übertragung und Geltungsbereich

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(1) Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.

Suchhilfen: Transportbegleitung Dauer, Begleitgenehmigung verlängern, Großraumtransport Begleitung, Schwertransport Begleitung, Übertragungsfrist fünf Jahre, gleitgenehmigung, gleitung