§ 6 StrWAusbV 2002 – Ausbildungsplan

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Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrWAusbV 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013