§ 6 StrWAusbV 2002 – Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrWAusbV 2002, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013