§ 3 StrWAusbV 2002 – Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

📖 🔍

In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrWAusbV 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013