§ 10 StrWAusbV 2002 – Übergangsregelung

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrWAusbV 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013