§ 1 StrWAusbV 2002 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrWAusbV 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013