§ 10 StrVerkSiV – Zuständigkeiten
(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkeiten
- 1.
- der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,
- 2.
- der höheren Verkehrsbehörden nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Verkehrsbehörden
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrVerkSiV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024