§ 1 StrVerkSiV – Verkehr geschlossener Verbände

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Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrVerkSiV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024