§ 1 StrVerkSiV – Verkehr geschlossener Verbände
Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrVerkSiV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024