§ 75 StRSaarEG
Körperschaftsteuertarif für personenbezogene Kapitalgesellschaften für den Veranlagungszeitraum 1959/60
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Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die in dieser Vorschrift und die in § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Einkommensstufen auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist.
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