§ 53 StRSaarEG

Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau

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§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Suchhilfen: Steuererleichterung Wohnungsbau, Gebührenerleichterung Bau, Umrechnung Deutsche Mark, Übertragungsfähiger Steuerbetrag, Förderung Wohnungsbau, Steuerliche Bauförderung, rechnung