§ 49 StRSaarEG – Gewinnzuschläge und Gewinnabschläge wegen Schwankungen im Betriebsvermögen

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Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen worden, so können bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen, entsprechende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen ausgeglichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf der Übergangszeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StRSaarEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026