§ 25a StrRehaG
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
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Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.
Suchhilfen: Strafverfahren Daten nutzen, Wiedergutmachung personenbezogene Daten, Datenverarbeitung für Häftlingshilfe, gutmachung