§ 19 StrRehaG

Härteregelung

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Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

Suchhilfen: Härtefall beantragen, Kapitalentschädigung erhalten, besondere Zuwendung beantragen, Reha‑Leistung bei Härte, Finanzielle Unterstützung Härte, Behörde Härteentscheidung, antragen, halten, wendung, stützung