§ 6 StromStV
Vorauszahlungen
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(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.
- 1.
- § 9a des Gesetzes
- a)
- sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und
- b)
- die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;
- 2.
- § 9b des Gesetzes
- a)
- sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und
- b)
- die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird.
(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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