§ 12b StromStV
Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
↗ Links
- 1.
- aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft handelt,
- 2.
- aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess,
- 3.
- aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie betragen:
- a)
- weniger als 270 Gramm oder
- b)
- 270 Gramm oder mehr oder
- 4.
- auf andere Art und Weise
(2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.
(3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.
Suchhilfen: Stromerzeugungsanlage Definition, Energieumwandlung technische Komponenten, CO2‑Grenze Stromanlage, Netzunabhängige Stromerzeugung, Kraft‑Wärme‑Kopplungsanlage, Biomasse‑Stromanlage, Wind‑ und Solarstromanlage