§ 45 StromPBG

Haftung der Vertreter

📖

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen sowie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und die Verwalter von Vermögensmassen haften im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung nach § 17 Nummer 1.

Suchhilfen: Vertreter Haftung, Haftung juristische Person Vertreter, Pflichtverletzung Vertreter, Vermögensverwalter Haftung, Haftung bei falscher Meldung, Haftung für unvollständige Meldung, Vertreter Haftung Stromversorgung