§ 42 StromPBG

Rechtsschutz

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(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.

Suchhilfen: Rechtsbehelf gegen Netzagentur, Strompreisbeschwerde, Energie‑Rechtsmittel, Strom‑Rechtsschutzverfahren, Energiewirtschaftliche Klage, Oberlandesgerichtliche Entscheidung, Beschwerde gegen Festsetzung, scheidung