§ 38 StromPBG
Aufbewahrungspflichten
📖
↗ Links
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.
Suchhilfen: Stromlieferant Aufbewahrungspflicht, Energieversorger Dokumente zehn Jahre, Entlastungsbeträge Nachweis aufbewahren, Unterlagen Energiegeld Entlastung, Stromabrechnung Dokumentationspflicht, Nachweis Entlastungsbetrag Aufbewahrung, bewahren, lagen, lastung, bewahrung