§ 19 StromGVV

Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen

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Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.

Suchhilfen: Stromversorgung unterbrechen, Stromlieferung sperren, Stromabschaltung bei Verstoß, Zahlungsunfähigkeit Stromabschaltung, Stromzähler Manipulation verhindern, Unterbrechung der Grundversorgung, Stromnetz Sperrung bei Missbrauch, brechen, brechung