§ 159 StrlSchV

Ermittlung der spezifischen Aktivität

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Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,
1.
den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und
2.
dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.

Suchhilfen: Aktivitätsindex berechnen, spezifische Aktivität nachweisen, Strahlenschutz Grenzwert prüfen, Referenzwert überschreiten vermeiden, Aktivitätsschwelle einhalten, Strahlenschutz Aktivität kontrollieren, Aktivitätsindex Grenze, rechnen, weisen, schreiten, meiden, halten