§ 148 StrlSchV
Informationspflichten des Herstellers von Geräten
↗ Links
- 1.
- geeignete Informationen zu den möglichen radiologischen Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Verwendung des Gerätes und zur ordnungsgemäßen Nutzung, Prüfung, Wartung und Instandsetzung sowie
- 2.
- den Nachweis, dass es die Auslegung des Gerätes ermöglicht, die Exposition auf ein Maß zu beschränken, das nach dem Stand der Technik so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar ist.
(2) Sind die in § 91 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes genannten Geräte zum Einsatz bei der Anwendung am Menschen bestimmt, müssen zusätzlich geeignete Informationen einschließlich verfügbarer Ergebnisse der klinischen Bewertung beigefügt werden, die eine Bewertung der Risiken für untersuchte oder behandelte Personen ermöglichen.
(3) Die Unterlagen müssen in deutscher oder in einer anderen für den Anwender des Gerätes leicht verständlichen Sprache abgefasst sein.
Suchhilfen: Informationspflicht Hersteller Gerät, Gefahrenhinweis Strahlenschutzgerät, Nutzungsanleitung Strahlungsgerät, Dokumentationspflicht Strahlenschutz, Bedienungsanleitung Strahlungsquelle, Klinische Bewertung Strahlengerät, Benutzerinformation Strahlenschutz, dienungsanleitung, wertung