§ 112 StrlSchV
Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
📖
↗ Links
(1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht bleiben unberührt.
(2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung keine Anwendung.
Suchhilfen: Vorkommnis melden, Vorfall erfassen, Meldung von Vorfällen, Arzneimittelvorfall melden, Medizinprodukt Vorfall erfassen, Meldung nach anderen Rechtsvorschriften, fassen, fällen, deren