§ 112 StrlSchV

Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften

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(1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht bleiben unberührt.

(2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung keine Anwendung.

Suchhilfen: Vorkommnis melden, Vorfall erfassen, Meldung von Vorfällen, Arzneimittelvorfall melden, Medizinprodukt Vorfall erfassen, Meldung nach anderen Rechtsvorschriften, fassen, fällen, deren