§ 105 StrlSchV
Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
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(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden, um
- 1.
- ein Vorkommnis zu vermeiden,
- 2.
- ein Vorkommnis zu erkennen und
- 3.
- im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.
Suchhilfen: Radioaktive Kontamination vermeiden, Vorkommnis erkennen im Strahlenschutz, Risikoabschätzung bei Strahlenanwendung, Schutzplan für Patienten, Eindämmung von Strahlenunfällen, Gefahrenbewertung bei Strahlenbehandlung, meiden, kennen, dämmung