§ 7 StrKrVerkLeistV – Duldungspflicht der Eisenbahnen

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(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben zu dulden, daß die Angehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten oder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen notwendig ist.

(2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-, Wach- und Sicherungskräfte einsetzen können, haben die öffentlichen Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit verbundene Betreten oder Benutzen der Bahnanlagen zu dulden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrKrVerkLeistV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026