Art 9 StrFinG
Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten
↗ Links
- a)
- unmittelbar zwischen Berlin West und dem Bundesgebiet,
- b)
- unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet oder den Frachthilfegebieten und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,
- c)
- innerhalb des Zonenrandgebietes oder der Frachthilfegebiete.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.
- 1.
- die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen,
- 2.
- das Verfahren.
(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.
Suchhilfen: Betriebsbeihilfe beantragen, Gasöl‑Kosten erstattet, Werkfernverkehr Förderung, Zonenrandgebiet LKW‑Standort, Frachthilfegebiet Subvention, Betriebskosten für Güterkraftverkehr, antragen, triebskosten