Art 2 StrFinG

Vorfinanzierung

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

Suchhilfen: Mineralölsteuer Vorschuss, Steuervorfinanzierung, Steuerkredit, Vorschuss für Mineralölsteuer, Vorgriff auf Steueraufkommen, Haushaltsgesetz Kreditaufnahme, Steuerliche Vorfinanzierung, finanzierung