§ 9 StraBEG – Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013