§ 15 StrabBlPV – Nichtöffentlichkeit

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Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrabBlPV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juli 2025