§ 9 StPOEG
Vorwarnmechanismus
↗ Links
- 1.
- Heilberufe:
- a)
- Ärztinnen und Ärzte,
- b)
- Altenpflegerinnen und -pfleger,
- c)
- Apothekerinnen und Apotheker,
- d)
- Diätassistentinnen und -assistenten,
- e)
- Ergotherapeutinnen und -therapeuten,
- f)
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- g)
- Heilpraktikerinnen und -praktiker,
- h)
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,
- i)
- Krankenschwestern und -pfleger,
- j)
- Logopädinnen und Logopäden,
- k)
- Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister,
- l)
- Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
- m)
- Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
- n)
- Orthoptistinnen und Orthoptisten,
- o)
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
- p)
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten,
- q)
- Podologinnen und Podologen,
- r)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
- s)
- Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten,
- t)
- Rettungsassistentinnen und -assistenten,
- u)
- Tierärztinnen und Tierärzte,
- v)
- Zahnärztinnen und Zahnärzte und
- w)
- sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;
- 2.
- Erziehungsberufe:
- a)
- Erzieherinnen und Erzieher,
- b)
- Lehrerinnen und Lehrer und
- c)
- sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben.
- 1.
- Angaben zur Identität der betroffenen Person,
- 2.
- betroffener Beruf,
- 3.
- Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat,
- 4.
- Umfang des Berufsverbots und
- 5.
- Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.
- 1.
- Angaben zur Identität der betroffenen Person,
- 2.
- betroffener Beruf und
- 3.
- Angabe des verurteilenden Gerichts.
(3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.
(4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung.
Suchhilfen: Berufsverbot Arzt melden, Vorwarnung Heilberuf EU, IMI‑Informationsaustausch Strafsache, Berufsverbot Meldung Schweiz, Vorläufiges Berufsverbot Hinweis, warnung