§ 34a StPO

Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

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Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.