§ 242 StPO
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
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Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.