§ 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.