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Gesetze/ StPO /Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften/Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 118b StPO

Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

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Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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