§ 1 StipHV – Jährliche Höchstgrenze
Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt
- 1.
- für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
- 2.
- ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipHV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2015 I 1167
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026