§ 1 StipHV – Jährliche Höchstgrenze

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Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt
1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipHV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2015 I 1167

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026