§ 7 StimmRMV – Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung
Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StimmRMV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026