§ 4 StimmRMV – Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt

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(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)* nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.

Fußnoten

Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StimmRMV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026