§ 4 StiftPKG – Satzung

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Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen sowie der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StiftPKG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026