§ 10 StiftPKG – Beirat

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Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen. Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Das Nähere regelt die Satzung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StiftPKG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026