§ 5 StIdV – Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StIdV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026