§ 97a StGB

Verrat illegaler Geheimnisse

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Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: illegale Geheimnisse verraten, Geheimnis fremder Macht mitteilen, Verrat an ausländische Macht, Gefahr äußere Sicherheit verursachen, Weitergabe nicht‑Staatsgeheimnis, Strafbarkeit illegaler Geheimnisverrat, raten, teilen, ursachen