§ 306 StGB
Brandstiftung
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↗ Links
(1) Wer fremde
- 1.
- Gebäude oder Hütten,
- 2.
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3.
- Warenlager oder -vorräte,
- 4.
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5.
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6.
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Suchhilfen: Gebäude anzünden, Betriebsstätte in Brand setzen, Waldbrand verursachen, Kraftfahrzeug Brandstiftung, Maschine anzünden, Warenlager Feuer legen, Heide in Brand setzen, Brandstiftung, zünden, ursachen