§ 17 StGB
Verbotsirrtum
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Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Fußnoten
§ 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -
Suchhilfen: Unwissenheit über Rechtswidrigkeit, Irrtum über Strafbarkeit, Fehlende Einsicht Unrecht, Schuldlos wegen Irrtum, Milderung wegen Verbotsirrtum, Unkenntnis des Verbots, Strafmilderung bei Rechtsirrtum, Keine Schuld bei Unwissenheit